Spendenvoraussetzungen

Voraussetzungen zur Vergabe von Spenden/Zuwendungen:

  1. a) Die Spende muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 und 54 der Abgabenordnung (AO) zugutekommen.

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet selbstlos zu unterstützen, §52 AO .

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, §53 AO.

Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern, §54 AO.

  1. b) Der Antragsteller ist als Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch das Finanzamt nach § 5 Abs.1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit.
  2. c) Die Spende ist objektbezogen. Sie darf nur zur Finanzierung konkreter Projekte, nicht zur Kapitalbildung gewährt werden. Der Spendenempfänger muss das konkrete Projekt auf dem Spendenantrag und später auf der Spendenbescheinigung genau beschreiben. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Spenden weder in voller Höhe noch teilweise zur Abdeckung von laufenden Verwaltungskosten verwendet werden.
  3. d) Die Spende muss der Maßnahme oder dem Vereinszweck unmittelbar zufließen.
  4. e) Die Spende muss ordnungsgemäß verbucht werden.
  5. f) Der Spendenempfänger muss zur Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung/

Spendenbescheinigung berechtigt sein.

 

Im Einzelnen kommen insbesondere folgende Maßnahmen für Spendenvergaben in Betracht:

Es dürfen nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 und 54 der AO gefördert werden. Im Einzelnen kommen daher insbesondere folgende Maßnahmen zur Förderung in Betracht:

Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich Studentenhilfe, Erziehung, Kunst und Kultur, Religion,

Maßnahmen zur Förderung von Entwicklungszusammenarbeit, Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege und Denkmalschutz, Denkmalpflege, Heimatpflege, Heimatkunde,

Maßnahmen zur Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, Behindertenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports,

Maßnahmen zur Förderung des Feuer-, Arbeits- Katastrophen- und Zivilschutzes,

Maßnahmen zur Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind oder deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist.

Auch Maßnahmen im Rahmen der Jugendarbeit und des Versehrtensports von nicht gemeinnützigen Sportvereinen i. S. d §§ 51 ff. AO dürfen gefördert werden, soweit der Zweck für den die Zuwendung gewährt wird, steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung ist.

 

Beispiele zu Verwendungszwecken:

Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Kinderheime: Einrichtung und Ausstattung von Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen mit Büchern, Sport- und Spielgeräten, Freizeitmaterial, Mobiliar und Ähnlichem.

Krankenhäuser: Sonderausstattungen für Krankenhäuser, die nicht zu deren Pflichtaufgabe als Krankenhausträger gehören. Gefördert werden z. B. Einrichtungsgegenstände einer Dialyseabteilung, Ausstattung eines Spielzimmers der Kinderabteilung, Defibrillator usw.

Schulen: Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln und Einrichtungsgegenständen zu Unterrichtszwecken für Schulen, soweit dies nicht zu den Pflichtaufgaben des Schulträgers gehört. Gefördert werden können z. B. wirtschaftskundliches Unterrichtsmaterial, Ausstattung von Schulbibliotheken, Auszeichnungen für Schüler in Form von Sachpreisen, Gestaltung des Schulhofes. Zugelassen ist auch die pauschale Mitfinanzierung von Schullandheimaufenthalten für Schulklassen sowie Studienfahrten und Schüleraustausche, bei denen ein Lerneffekt erzielt werden soll.

Kirchen und Kirchengemeinden: Ausstattung von Jugendräumen und Altenbegegnungsstätten, Renovierung und Neubau von Kirchen, Kauf bzw. Restauration von Kirchenorgeln, Blumenspende für Friedhofsanlage.

Sozialstationen: Ausstattungen der Station sowie Anschaffungen von Fahrzeugen.

Wohlfahrtspflege:  wie z. B. Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, und Diakonisches Werk: z.B. Anschaffung von Beschäftigungsmaterial für Senioren.

Technisches Hilfswerk: Anschaffungen bzw. Finanzierungen von Rettungs- und Krankentransportwagen, Einrichtung von Unfallrettungsfahrzeugen, Sanitätsbedarf, Einrichtung von Sanitätsräumen, Notdienstzelte, Funkgeräte, Beatmungsgeräte, Ausrüstung des Rettungsdienstes, Geräte und Werkzeuge zur Befreiung eingeklemmter Verletzter, Handlampen und Krankentragen, Einsatzzüge usw.

Freiwillige Feuerwehr: Nur noch Anschaffungen für Feuerlöschzwecke, z. B. Atemschutzgeräte, Unfall-/Rettungswerkzeuge, Schutzkleidung (keine Kameradschaftspflege).

Heimatvereine / Heimatmuseen / Narrenzünfte / Heimat- und Brauchtumspflege: Anschaffung von Trachten, Herstellung historischer Gegenstände.

Gesang- und Musikvereine: Anschaffungen von Noten, Musikinstrumenten, Uniformen.

Sportvereine: Anschaffungen, z. B. Sportgeräte für die Jugend, Trikots, Bälle, Preise, Pokale etc.

Sonstiges: Aufstellen von Ruhebänken, Baumspende, Erstellung oder Restaurierung eines Dorfbrunnens, Bau bzw. Renovierung von Vereinsheimen.

Tierheime: Medizinische Versorgung von Tieren.

Altenheime / Pflegevereine: Motivationsveranstaltungen für pflegende Angehörige, Aus- und Weiterbildung von Hospizhelfern.

 

Beispiele zu nicht erlaubten Verwendungszwecken:

Nicht erlaubt sind

  • Spenden ins Ausland (Zusatz folgt)
  • Honorare, die aus den Verwaltungskosten des Vereins laufend zu zahlen sind,
  • Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren,
  • Sponsoring,
  • laufende Kosten, die eine gemeinnützige Institution für ihre Existenz benötigt,
  • Sucht- und Gewaltpräventionsmaßnahmen an Schulen (Pflichtaufgabe Träger bzw. Aufgabe der Polizei)